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Wer bezahlt Assistenz?

Assistenz bedeutet Leistung zur Unterstützung im Alltag. Assistenz unterstützt Ihr selbstständiges Leben zuhause. Dafür können Sie Leistungen der Pflege-Versicherung erhalten. Auch andere Leistungs-Träger finanzieren Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung. Dazu gehören auch Assistenz-Leistungen.

Die Pflege-Versicherung

Die Pflege-Versicherung hat Ihnen einen Pflegegrad zuerkannt. Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit einer Person wird in fünf Graden bewertet: Pflegegrad 1 bis 5. Die Pflegegrade sagen aus: Wie schwer ist Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt?

Symbolische Darstellung eines Taschenrechners. Dieser liegt über einem Blatt Papier, auf dem ein Euro-Zeichen abgebildet ist.

Der Entlastungs-Betrag

Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen 131 Euro pro Monat für Betreuung, Entlastung oder Hilfe im Haushalt zur Verfügung. Den Entlastungs-Betrag können Sie für die Unterstützung im Alltag/Assistenz nutzen.

Diese Leistung kann nicht an Sie ausgezahlt werden. Sie müssen einen anerkannten Leistungs-Anbieter beauftragen. Das kann ein Pflegedienst sein. Oder ein Anbieter der Eingliederungs-Hilfe. Oder ein ehrenamtlicher privater Anbieter.

Anbieter für den Entlastungs-Betrag

Mit 131 Euro im Monat kann man nur einen geringen Unterstützungs-Bedarf decken. Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie auch einen Anspruch auf den gemeinsamen Jahres-Betrag.

Der gemeinsame Jahres-Betrag

Seit dem 01.07.2025 gibt es den gemeinsamen Jahres-Betrag. Hier sind die Leistungen der Ersatz-Pflege/Verhinderungs-Pflege und Kurzzeit-Pflege zusammengeführt. Sie können die Leistungen flexibel nutzen. Für die Kurzzeit-Pflege im Heim. Oder für Unterstützung im Alltag zuhause. Wenn die Pflege-Person verhindert ist. Die Verhinderungs-Pflege können Sie bis zu acht Wochen im Kalenderjahr nutzen.

Insgesamt stehen Ihnen für den gemeinsamen Jahres-Betrag 3.539 Euro im Jahr zur Verfügung (auch „Entlastungs-Budget“ genannt). Dieses Geld können Sie für Assistenz im Alltag verwenden.

Für den gemeinsamen Jahres-Betrag müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie leben zuhause und haben eine Pflege-Person
  • Sie haben mindestens Pflegegrad 2
  • Ihre Pflege-Person ist verhindert und kann Sie zeitweise nicht unterstützen. Wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen.

Sie haben auch bei folgenden Situationen Anspruch:

  • nach einer stationären Behandlung
  • eine teilstationäre oder häusliche Pflege hat vorübergehend nicht stattgefunden oder war nicht genügend
  • Überbrückung bis zur vollstationären Pflege
  • Renovierung des Zuhauses der pflege-bedürftigen Person
  • Sterbebegleitung im Hospiz.

Gut zu wissen:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 können den neuen gemeinsamen Jahres-Betrag auch nutzen. Seit dem 01.07.2025 stehen ihnen 3.539 Euro zur Verfügung.

Die Ersatz-Pflege/ Verhinderungs-Pflege

Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Ersatz-Pflege/Verhinderungs-Pflege.

Diese ist nun mit der Kurzzeit-Pflege im gemeinsamen Jahres-Betrag zusammengefasst.

Seit dem 01.07.2025 haben Sie 56 Tage, also acht Wochen, im Jahr Anspruch auf Verhinderungs-Pflege.

Eine Frau unterstützt einen Jungen mit einer spastischen Lähmung. Beide Lachen.
Drei Frauen mittleren Alters sitzen an einem Tisch und schauen auf ein Handy, während sie sich unterhalten und lachen

Was bedeutet „Verhinderung der Pflege-Person“?

Ihre Pflege-Person kann Sie für einige Tage oder Wochen nicht unterstützen. Oder sie ist für einige Stunden am Tag verhindert. Die Gründe für die „Verhinderung“ können vielfältig sein: Urlaub, Krankheit, eine Reha, Arzt-Termine oder andere Termine der Pflege-Person.

Die Pflege-Person kann auch einem Hobby nachgehen oder sich mit Freunden treffen. Auch das bedeutet: „Sie ist verhindert.“ In diesen Zeiten kann eine andere Person oder ein anerkannter Dienst Sie zuhause unterstützen. Und Ihre Pflege-Person vertreten.

Die Kurzzeit-Pflege

Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Leistungen der Kurzzeit-Pflege bis maximal 8 Wochen im Jahr.

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder noch nicht möglich ist. Kurzzeit-Pflege wird stationär in einem Pflege-Heim geleistet.

Die Kurzzeit-Pflege ist ein Teil des gemeinsamen Jahres-Betrags.

Eine Frau unterstützt einen Jungen, der im Rollstuhl sitzt und seine Arme nicht bewegen kann bei der Aufnahme von Essen.

Der Umwandlungs-Anspruch

Sie leben mit Pflege-Bedarf zuhause. Und werden durch einen Pflege-Dienst versorgt.

40 Prozent der Pflege-Sach-Leistung können Sie in Leistungen zur Unterstützung im Alltag umwandeln (Umwandlungs-Anspruch). Das gilt für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.

Sie bekommen das Pflege-Geld ausgezahlt? Auch dann können Sie die Umwandlung in Anspruch nehmen. Dadurch haben Sie mehr Geld für Assistenz im Alltag.

Beispiel zur Veranschaulichung

Maria ist in der Mobilität eingeschränkt. Wegen ihrer Behinderung kann sie das Haus nicht allein verlassen. Draußen stößt sie überall auf Barrieren. Zum Beispiel Bordsteinkanten und Schwellen.

Maria hat Pflegegrad 3. Sie nutzt den Entlastungs-Betrag und den gemeinsamen Jahres-Betrag. Zum Beispiel für eine Begleitung beim Einkaufen oder Hilfe im Haushalt. Das Geld reicht dafür nicht aus.

Sie beantragt die Umwandlung von 40 Prozent der monatlichen Pflege-Sach-Leistung in Assistenz-Leistungen zur Unterstützung im Alltag. 60 Prozent des Pflege-Budgets nutzt sie als Pflege-Geld.

Pflege-Sach-Leistung bei Pflegegrad 3/Monat: 1.497 € (davon 40 %: 598,80 €)

Pflege-Geld bei Pflegegrad 3/Monat: 599 € (davon 60 %: 359,40 €)

Durch die Umwandlung hat sie jetzt im Monat 598,80 € mehr für ihre Unterstützung im Alltag zur Verfügung. Und erhält trotzdem noch 359,40 € monatliches Pflege-Geld.

Soziale Teilhabe durch Assistenz

Seit 2018 haben Menschen mit Behinderung einen Rechts-Anspruch auf Assistenz-Leistungen. Das Sozial-Gesetzbuch 9 regelt die Assistenz-Leistungen in den Paragrafen 78 und 113.

Paragraf 78 sagt:

Menschen mit Behinderung sollen ihren Alltag selbstbestimmt und eigenständig leben. Sie sollen ihren Alltag selbst planen und regeln können. Dafür werden Leistungen der Assistenz erbracht.

Ein Mädchen mit Down-Syndrom und eine Frau stehen vor einem Blech mit Kuchen. Über dem Blech berühren sich ihre Fäuste als Zeichen für: Das haben wir toll gemacht!

Assistenz kann in unterschiedlichen Lebensbereichen hilfreich sein: im Haushalt, bei der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium, in der Freizeit, bei Kultur und Sport.

Diese Unterstützung kann eine „helfende Hand“ sein. Oder eine Begleitung. Oder eine Anleitung. Die Assistenz-Kraft kann Tätigkeiten ganz oder teilweise übernehmen.

Die Person mit Einschränkung entscheidet: Wobei brauche ich Assistenz? Wer soll mich unterstützen? Wie soll die Hilfe aussehen?

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Assistenz-Leistungen sind häufig eine Leistung zur sozialen Teilhabe. Diese Leistungen werden für die allgemeinen Erledigungen des Alltags erbracht – zum Beispiel:

  • Haushaltsführung
  • Gestaltung sozialer Beziehungen
  • persönliche Lebensplanung
  • Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
  • Freizeit-Gestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten
  • Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen
  • Verständigung mit der Umwelt
  • Erreichbarkeit einer Ansprech-Person
  • für Eltern mit Behinderung bei der Versorgung ihrer Kinder (Eltern-Assistenz)
  • bei der Ausübung eines Ehrenamts
  • Assistenz im Krankenhaus
Eine ältere Frau und eine jüngere Frau schauen gemeinsam auf einen Computer. Die jüngere zeigt erklärend auf den Bildschirm.

Assistenz beantragen

Einen Antrag können Sie bei der Eingliederungs-Hilfe oder bei einem anderen Leistungs-Träger stellen. Der Antrag kann per Telefon, E-Mail oder Brief gestellt werden.
Beratungs-Stellen helfen bei der Antrag-Stellung.

Assistenz-Leistungen können Menschen auch in anderen Bereichen unterstützen. Zum Beispiel: Im Beruf (Arbeits-Assistenz), in der Schule (Schul-Assistenz), an der Universität oder in der Ausbildung. Dann ist vielleicht ein anderer Leistungs-Träger zuständig. Zum Beispiel: Die Arbeits-Agentur, das Integrationsamt, die Renten-Versicherung oder die Unfall-Versicherung.

Assistenz beantragen

Mit Klick auf diesen Button kommen Sie auf die Webseite des Landkreises Northeim.

Gut zu wissen:

Sie können Ihren Antrag auf Assistenz-Leistungen bei jedem der Leistungs-Träger stellen. Egal bei welchem. Die Leistungs-Träger müssen dann untereinander klären: Wer ist zuständig? Ihr Antrag wird an den zuständigen Leistungs-Träger weiter-geleitet. Sie müssen nichts tun.

 Leistungs-Träger

Mit Klick auf diesen Button gelangen Sie zu einer Übersicht von betanet.de

Bedarfs-Ermittlung (BENi)

Nach dem Antrag erfolgt eine Bedarfs-Ermittlung.

In der Bedarfs-Ermittlung wird gefragt: In welchen Lebens-Bereichen benötigen Sie Unterstützung?

Mehr Informationen zu BENi

Mit Klick auf diesen Button kommen Sie auf die Webseite des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Braucht eine Person einfache/kompensatorische Assistenz? Dann muss die Assistenz-Kraft Tätigkeiten ganz oder teilweise übernehmen. Oder die Person begleiten.

Oder braucht eine Person qualifizierte Assistenz? Dann muss die Assistenz-Kraft die Person anleiten und motivieren. Und mit ihr neue Tätigkeiten üben. Für diese Arbeit braucht man eine pädagogische Ausbildung.

Das Assistenz-Portal Northeim vermittelt einfache Assistenz-Leistungen. Hier können Sie nach Assistenz im Alltag suchen und finden.

Assistenz finden
Ein Mann sitzt im Rollstuhl. Er lächelt. Neben ihm ist eine Frau, die ihn unterstützt. Beide lachen sich an.

Leistungs-Erbringung: Über einen Leistungs-Anbieter oder über das Persönliche Budget

Der Leistungs-Träger hat Ihnen eine bestimmte Anzahl von Stunden für Assistenz bewilligt. Dann müssen Sie entscheiden: Will ich die Assistenz über einen Leistungs-Anbieter beziehen?

Dann kommt eine Assistenz-Kraft des Leistungs-Anbieters zu Ihnen nach Hause.

Oder will ich selbst einen Vertrag mit einer Assistenz-Kraft machen? Dann suchen Sie selbst eine Assistenz-Kraft und stellen sie ein (Persönliches Budget).

Beides ist möglich.

Junge Frau aus dem Nahen Osten führt einen Video-Anruf. Sie zeigt Gesten der Gebärdensprache.

Assistenz über einen Leistungs-Anbieter

Sie wählen einen Leistungs-Anbieter in der Region aus. Dieser vermittelt Ihnen eine Assistenz-Kraft. Mit der Abrechnung haben Sie dann nichts zu tun.

Leistungs-Anbieter

Persönliches Budget

Sie entscheiden sich für das Persönliche Budget. Dann bekommen Sie das Geld für die Assistenz auf Ihr Konto. Sie stellen eine oder mehrere Personen als Assistenz-Kräfte ein. Und rechnen monatlich mit dem Leistungs-Träger ab.

Sie entscheiden über den konkreten Unterstützungs-Bedarf. Und Sie schließen mit den Assistenz-Kräften Arbeits-Verträge oder Ehrenamts-Verträge. Sie suchen selbst Personal, stellen es ein, machen die Einsatzplanung, führen Sozialabgaben ab und bezahlen Gehälter.

Das Persönliche Budget bietet Ihnen maximale Selbst-Bestimmung. Aber es macht auch viel Arbeit. Sie brauchen dafür Verwaltungs-Kenntnisse. Sie können sich dabei von einem Steuer-Berater unterstützen lassen.

Beratungs-Angebote
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